Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Der Lieferant erklärt sich bei der Annahme des Auftrags mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, Stillschweigen gegenüber etwaigen Geschäftsbedingungen des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt die Annahme der Leistung des Lieferanten kein konkludentes Einverständnis mit dessen Geschäftsbedingungen dar.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien.
Abänderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen im Rahmen dieses Vertrags oder im Rahmen zukünftiger Verträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns verbindlich. (Fern-) Mündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Bestelldatum bestätigt, sind wir zum Widerruf berechtigt. Zusätze, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen von unserer Bestellung oder den dazugehörenden Unterlagen bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses.
4. Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
5. Bestandteil der einzelnen Bezugsverträge sind die Angaben des von uns erteilten Auftrags nebst den dazugehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, technische Lieferungsbedingungen, Bauvorschriften, Materialvorschriften usw. sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
Mit einer eventuellen Serienlieferung darf erst begonnen werden, wenn wir die Erstmuster akzeptiert haben. In diesem Fall sowie in sonstigen Fällen, in denen die Auftragserteilung, Auslieferung usw. von der Genehmigung eines Musters abhängt, liegt ein Kauf nach Probe vor.
Soweit die Einzelheiten der bestellten Teile nicht in unseren Unterlagen festgehalten sind, hat der Lieferant beabsichtigte Änderungen mitzuteilen. Diese bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
Die Qualität der von uns bestellten Erzeugnisse muss den Bestellanforderungen entsprechen. Unsere Qualitätsstelle hat das Recht, den Lieferanten zu auditieren.
6. Werden uns hinsichtlich des Lieferanten Umstände bekannt, aufgrund derer ernsthafte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung bestehen, sind wir berechtigt, von dem Vertrag hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen entschädigungslos zurückzutreten.
7. Die Liefertermine sind verbindlich zu bestätigen. Die Lieferungen müssen zum bestätigten Termin an dem von uns festgelegten Bestimmungsort eingegangen sein, da unsere Fertigungsplanung auf der Einhaltung der Termine aufbaut. Bei Nichteinhaltung der Liefertermine sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, ganz oder teilweise von der Bestellung zurückzutreten oder Schadensersatz einschließlich der Kosten eines Deckungsgeschäfts zu verlangen.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Umstände, die zu Störungen unserer Fertigung oder der unserer Kunden führen, befreien uns für ihre Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von einer Abnahme oder Schadensersatzpflicht.
8. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat die Lieferung frei dem von uns angegebenen Bestimmungsort inklusive notwendiger Verpackung zu erfolgen.
Das verwendete Verpackungsmaterial muss sämtlichen Umweltauflagen entsprechen und sollte umweltfreundlich ausgewählt werden. Verpackungsabfall ist zu minimieren.
Für den Fall, dass wir das Verpackungsmaterial nicht verwenden oder entsorgen können, verpflichtet sich der Lieferant Verpackungen kostenlos zurückzunehmen und eine umweltfreundliche Entsorgung zu gewährleisten.
Alle Lieferungen sind auf Kosten des Lieferanten gegen Transportschäden zu versichern. Für Schäden haftet der Lieferant.
9. Sämtliche Rechnungen sind mit unseren Bestell- und Artikelnummern sowie den Lieferscheinnummern des Lieferanten zu versehen und per Mail an vendor-invoices@protego.com zu senden.
10. Die Zahlung der Rechnung erfolgt gem. dem vereinbarten Zahlungsziel. Wurde kein Zahlungsziel vereinbart, gilt 14 Tage 3 % Skonto, 60 Tage netto.
Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt unserer Rechte aus mangelhafter Lieferung. Soweit bei Fälligkeit Mängelrügen bereits bekannt sind, sind wir berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.
11. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist nur zulässig, wenn der Lieferant mit einer unbestrittenen oder einer rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen kann.
Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
12. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware frei von Rechten Dritter ist.
13. Durch die Bestätigung des Wareneingangs werden qualitäts- oder quantitätsmäßige Beanstandungen, die nach Wareneingang festgestellt wurden, nicht ausgeschlossen. Die Festlegung von Abnahmebedingungen beschränkt nicht die Gewährleistungshaftung des Lieferanten.
Die Gewährleistungsfrist des Lieferanten für Fehlerfreiheit seiner Ware beträgt 36 Monate nach Lieferung bzw. Abnahme.
Bei begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
- die mangelhafte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen; hierbei wird aus buchtechnischen Gründen die zurückgegebene Ware wertmäßig belastet und die Ersatzlieferung ist neu zu berechnen,
- unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware und der Rücksendekosten auf eine Neulieferung zu verzichten,
- den gerügten Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen,
- eine angemessene Minderung des Preises zu verlangen,
- von dem betreffenden Auftrag hinsichtlich des noch nicht gelieferten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten daraus irgendwelche Ersatzansprüche entstehen.
Wird aufgrund mangelhafter Lieferungen eine stückweise Überprüfung der erhaltenen Waren erforderlich, trägt der Lieferant die dabei entstandenen Kosten.
Der Lieferant haftet für sämtliche aufgrund der Mangelhaftigkeit mittelbar oder unmittelbar entstehende Schäden und ist verpflichtet PROTEGO® von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Der Lieferant ist verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungsgrenze abzuschließen.
14. Unterlagen oder Fertigungsmittel aller Art, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Vorschriften technischer Art usw., die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder wir dem Lieferanten bezahlen, dürfen nur für Lieferungen an uns benutzt werden. Sie dürfen ebensowenig wie die danach oder damit hergestellten Waren an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Lieferanten benutzt werden. Sie sind geheimzuhalten. Die Vereinbarung gilt uneingeschränkt auch nach Abwicklung des Vertrages sowie nach einer möglichen Beendigung der Geschäftsbeziehungen.
Fertigt der Lieferant auf unsere Kosten Modelle, so gehen diese in unser Eigentum über und sind wie etwaige, von uns zur Verfügung gestellte Modelle, unentgeltlich und sorgfältig bis zu unserem Abruf vom Lieferanten zu verwahren und als Fremdeigentum zu versichern. Die Benutzung für oder durch Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet. Alle Modelle, Werkzeuge usw. sind eindeutig als Eigentum von PROTEGO® zu kennzeichnen und nach Aufforderung umgehend zurückzugeben.
15. Der Lieferant überträgt uns an den nach unseren Angaben, Zeichnungen, Modellen usw. angefertigten Halb- und Fertigfabrikaten bereits zum Zeitpunkt ihrer Herstellung das Eigentum. Die Verwahrung hat unentgeltlich zu erfolgen. Das gleiche gilt für die besonderen Einrichtungen für die Herstellung (z.B. Gießformen), auch wenn diese auf Kosten des Lieferanten beschafft worden sind.
16. CSR-Leitlinien (Corporate Social Responsibility)
Mit den CSR-Leitlinien definieren wir als Braunschweiger Flammenfilter GmbH unser Verständnis von Verantwortung gegenüber Mensch und Umwelt sowie die Erwartung an unsere Geschäftspartner.
Dieses Verständnis haben wir ausführlich in unseren Verhaltenskodex für Lieferanten beschrieben und erwarten von unseren Geschäftspartnern die Einhaltung dieser Standards. Weiterhin fordern wir unsere Lieferanten dazu auf, auch Sub- und Nachunternehmer zur Einhaltung entsprechender Standards anzuhalten.
Für uns als Unternehmensgruppe sowie für unsere Lieferanten gilt das Prinzip der Loyalität, wodurch dauerhafte Vertrauensbeziehungen geschaffen und aufrechterhalten werden können. Der Lieferant richtet sein Verhalten nach den Grundsätzen der Ehrlichkeit und Gerechtigkeit aus, sowie nach den vorherrschenden Wettbewerbsregeln und geltenden Anti-Korruptionsvorschriften in Geschäftsbeziehungen.
Der Lieferant verpflichtet sich:
- die lokalen Arbeitsnormen einzuhalten
- keine Pflicht- oder Zwangsarbeit in Anspruch zu nehmen
- die Bestimmungen in Bezug auf die Abschaffung der Kinderarbeit und Jugendschutz, so wie sie in der nationalen Gesetzgebung festgelegt sind, einzuhalten
- ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen, dass keine Risiken für die Gesundheit seiner Mitarbeiter und Subunternehmer darstellt. Der Lieferant hält die Gesetzesanforderungen in Bezug auf Arbeitszeit und Mindestlohn ein.
Der Lieferant bemüht sich, Höchststandards beim Umweltschutz zu erreichen und stellt alle notwendigen Anstrengungen an, um schädliche Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Umwelt zu vermeiden bzw. sie so gering wie möglich zu halten und durch umweltbewusstes und verantwortungsvolles Handeln zu fördern. Der Lieferant verpflichtet sich die geltenden Gesetze und Normen zu beachten.
17. Konfliktmineralien
Wir fordern und fördern die verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien. Da wir Mineralien nicht direkt beziehen, sind wir auf das Verantwortungsbewusstsein unserer Lieferanten angewiesen.
Jeder Lieferant ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Materialien zur Herstellung ihrer Produkte nicht aus Konflikt- oder Risikogebieten stammen und keine illegalen oder unethischen Vorgehensweisen gefördert, finanziert oder anderweitig unterstützt werden.
Als Konfliktmineralien gelten insbesondere Zinn, Tantal, Wolfram und Gold (3TG).
Der Lieferant verpflichtet sich Konfliktmineralien ausschließlich von Vorlieferanten zu beziehen, die ein Conflict Minerals Reporting Template (CMRT) aufweisen und zur Verfügung stellen können.
Download PROTEGO® Richtlinie Konfliktmineralien
18. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Braunschweig.
19. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche ist Braunschweig. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks.
Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der Bestimmung(en) oder des Vertrags im Übrigen.